Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der Rudolf Froese GmbH, Herscheid

 

 

I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss

1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Mit der Erteilung des Auftrages und / oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an.

 

2. Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

II. Angebot, Kostenvoranschlag, Maße, Gewichte, Stückzahlen

1. Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Drucksachen, Briefen u.s.w. angegebenen Preise und Liefermöglichkeiten sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

 

2. Beigefügte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, branchenübliche Näherungswerte.

 

3. An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

4. Maß-, und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und einschlägiger DIN-Vorschriften sind zulässig. Angaben von Maßen und Gewichten in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind keine Beschaffenheitsgarantien. Fertigungstechnisch bedingte Mehr- und Mindergewichte berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen.

 

5. Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.

 

6. Stückzahlabweichungen von -10% / +10% sind grundsätzlich zulässig und berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen.

 

III. Preise, Preisänderungsvorbehalt

1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der jeweiligen MwSt, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung, die ggfs. gesondert berechnet werden.

 

2. Bei allen Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen -, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.

 

3. Preisvereinbarungen bei Umarbeitungsgeschäften gelten unter der Voraussetzung, dass der Besteller das erforderliche Umarbeitungsmaterial 6 Wochen vor dem Liefertermin frachtfrei zur Verfügung stellt. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Metalleindeckung auf Kosten des Bestellers zum Tagespreis vorzunehmen.

 

IV. Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrübergang

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „Ex-Works“ (Incotherms 2000). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben. Wir haften nicht – auch nicht bei frachtfreier Lieferung – für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes.

 

2. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über.

 

3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. 1 Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

 

V. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung

1. Unsere Forderungen sind zahlbar gemäß den vereinbarten Zahlungskonditionen bzw. den Angaben in der Auftragsbestätigung. Nach Fälligkeit berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 8%-punkten (bei privaten Verbrauchern 5%-punkte) über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Ohne gesonderte Vereinbarung oder Angaben in der Auftragsbestätigung sind unsere Forderungen porto- und spesenfrei zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Forderungsaufstellung, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung. Danach berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 8 %-punkten (bei privaten Verbrauchern 5%-punkte) über dem jeweiligen Basiszinssatz.

 

2. Bei Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

 

3. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen, Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder einer gewährten Stundung werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen.

 

4. Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

 

VI. Lieferfristen und Haftungsregelung, Abnahmepflichten bei Rahmen- und Abrufaufträgen, Rücksendungen

1. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung insbesondere die technischen Fragen klargestellt, beide Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller die ggfs. vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.

 

2. Erfolgt unsere Lieferung nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen, so ist der Besteller bzgl. der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt.

 

3. Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt Folgendes: Wenn wir im Lieferverzug sind, hinsichtlich dessen uns nur einfache Fahrlässigkeit trifft, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung und höchstens auf 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Bestellung.

Kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen, haften wir beim Verkauf an einen privaten Verbraucher (§ 13 BGB) bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt. Beim Verkauf an einen Unternehmer gilt das gleiche mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf fünfzig Prozent des Wertes der Bestellung begrenzt sind.

 

4. Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Voraussetzung des Rücktritts ist, dass wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und evtl. Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten. Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.

 

5. Teillieferungen bis 10% sind zulässig, sofern nicht der Besteller schriftlich im Auftrag Teillieferungen als unzulässig bezeichnet hat.

 

6. Stellen wir den Versand auf Wunsch des Bestellers zurück, so werden dem Besteller, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 

7. Vereinbarte Lieferfristen und Termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers können wir die weitere Lieferung verweigern.

 

8. Rahmen- und Abrufaufträge müssen spätestens innerhalb von 8 Monaten seit dem Datum der Auftragsbestätigung abgerufen werden. Die Lieferzeit darf 3 Monate nicht überschreiten. Werden die Aufträge nicht innerhalb der genannten Frist abgerufen, oder die Lieferzeit überschritten, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

9. Rücksendungen von Waren sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Bei Warenrücksendungen zur Gutschrift erfolgt diese unter Abzug von 20% Bearbeitungsgebühr. Bei Rücknahme von Vorbehaltsware sind wir zudem berechtigt,

eine Nutzungsentschädigung oder eine Entschädigung für die Wertminderung der Waren während der Besitzzeit durch den Besteller zu verlangen.

 

VII. Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung

1. Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hat der Besteller die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel – das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen – binnen vier Wochen nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen vier Wochen nach dem Erkennen durch den Besteller schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen Mangels als genehmigt und der Besteller kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber uns herleiten. Das gilt nicht bei einem unmittelbaren Verkauf an einen privaten Verbraucher.

Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zu kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Beim Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es unmittelbar oder durch den Nachunternehmer in der Lieferkette steht dem Verbraucher, bzw. dem Nachunternehmer das Wahlrecht zu. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaliger Versuche fehl oder verweigern wir diese unberechtigt oder verzögern wir diese unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

 

2. Für Schadensersatzansprüche gilt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer VIII (Sonstige Haftung) Folgendes: Beim Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es unmittelbar oder durch Nachunternehmer in der Lieferkette, haften wir bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz statt der Leistung, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Beim Verkauf an einen Unternehmer gilt das gleiche mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf fünfzig Prozent des Wertes der mangelhaften Sache begrenzt sind, jedoch gilt auch in diesem Fall Satz 1, wenn in der Lieferkette ein privater Verbraucher die Ware kauft und Ansprüche aus einer Pflichtverletzung hat.

 

3. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller, natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.

 

VIII. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)

1. Außer den vorstehend geregelten Verzugs- und Mängelansprüchen trifft uns keine Haftung, es sei denn, ein Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich entweder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder aber um solche Schäden, die üblicher- und typischerweise über eine von uns abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

 

2. Ansprüche nach dem ProdHaftG und aus einer Garantie bleiben unberührt.

 

IX. Verjährung, Fristen

1. Die Ansprüche aus VII. Ziff. 1 und 2 verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Lieferung an den Besteller.

 

2. Hiervon ausgenommen verjähren diese Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist

  • bei vorsätzlicher, arglistiger oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
  • bei Ansprüchen aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache;
  • beim unmittelbaren Verkauf an einen privaten Verbraucher;
  • sofern wir verpflichtet sind, die Kosten zu ersetzen, die der Besteller gegenüber einem privaten Verbraucher und / oder einem Nachunternehmer in der Lieferkette wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat (§ 478 Abs. 2 BGB);
  • falls die von uns gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat und Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen dem Vertragsverhältnis insgesamt nicht zugrunde lag.

3. Für alle Fälle gilt, dass die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften beginnt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.

4. Soweit uns nach VIII. eine Haftung deshalb trifft, da es um solche Schäden geht, die üblicher- u. typischerweise über eine von uns abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind, beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr.

 

X. Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen

1. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden; er hat uns von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen.

 

2. Werkzeuge, Kokillen, Modelle und Einrichtungen, die für die bestellte Ware benötigt werden, können von uns voll oder anteilig berechnet werden. Sie bleiben unser Eigentum, auch wenn wir sie im Auftrag des Bestellers angefertigt haben und/oder der Besteller sie anteilig oder voll bezahlt. Wenn sie nach speziellen Angaben des Bestellers angefertigt sind, werden sie ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt und die Geschäftsverbindung andauert.

 

3. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Einsatz der Modelle bzw. Werkzeuge trägt der Besteller. Wir sind nicht – außer aufgrund schriftlicher Vereinbarung – verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Werkzeuge mit den beigefügten Zeichnungen zu überprüfen. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus fertigungstechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird. Modelle, Werkzeuge und sonstige Materialien, die uns vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, werden von uns mit der notwendigen Sorgfalt gelagert. Eine Haftung im Falle eines etwaigen Untergangs übernehmen wir nicht, auch nicht für Folgeschäden, es sei denn, uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fällt vorsätzliche, arglistige oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zur Last.

 

4. Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.

 

5. Von uns dem Besteller ausgehändigte Zeichnungen und Unterlagen dürfen Dritten nicht weitergegeben werden, es sei denn, unsere schriftliche Zustimmung hierfür liegt vor. Wir sind jederzeit berechtigt, diese Zeichnungen und Unterlagen zurückzuverlangen.

 

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

 

2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffer 5 und Ziffer 6 auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt.

Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

 

3. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

 

4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

 

5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

 

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 4 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.

 

7. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.

 

8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl unter Beachtung der Interessen des Bestellers verpflichtet.

 

9. Bei Wechseln, Schecks u.s.w. gilt die Zahlung erst nach gesicherter Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Zahlungen, die gegen Überlassung eines von uns ausgestellten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn ein Scheck- und / oder Wechselrückgriff auf uns ausgeschlossen ist. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.

 

10. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Zum Rücktritt sind wir ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Besteller mit der Bezahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet; insbesondere bedarf es zur Ausübung des Rücktritts unsererseits keiner weiteren Fristsetzung. Gleiches gilt mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.

 

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1.Erfüllungsort ist der Ort unseres Geschäftssitzes, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.

3.Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach dem Deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).

 

XIII. Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, die zur Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Besteller, gleichgültig von wem sie stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes oder sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu verarbeiten.

 

XIV. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und / oder der weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksam Bedin- gung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.